Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Pohl Metallbildner (Stand: 05/2024)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Firma Pohl Metallbildner - Markus Pohl, Am Sonnenhang 16, 94344 Wiesenfelden/Saulburg (im Folgenden: Pohl Metallbildner) und deren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).
  2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.
  3. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.
  4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden, der Unternehmer ist, werden nicht anerkannt.
  5. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AGB, § 305 b BGB.

§ 2 Allgemeine Verkaufsbedingungen

  1. Auf Anfrage des Kunden erstellt die Firma Pohl Metallbildner, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf dem Angebot ausdrücklich eine andere Regelung bestimmt wurde, ein unverbindliches befristetes Angebot und sendet dieses dem Kunden zu. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit (fern-)mündlich oder schriftlich und fristgerecht das Angebot gegenüber der Firma Pohl Metallbildner zu bestätigen. Die Bestätigung des Kunden bei der Firma Pohl Metallbildner ist unverbindlich und führt nicht zum Abschluss eines Vertrages. Erst mit der, auf die Bestätigung des Kunden folgenden verbindlichen Auftragsbestätigung der Firma Pohl Metallbildner kommt der Vertrag zwischen der Firma Pohl Metallbildner und dem Kunden zu Stande, spätestens aber mit Lieferung der Ware.
  2. Angebote der Firma Pohl Metallbildner gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend. Gegenüber Verbrauchern nur, wenn dies in dem Angebot ausdrücklich als „freibleibend“ oder „unverbindlich“ gekennzeichnet wurde.
  3. Vertragssprache ist deutsch.

§ 3 Allgemeine Lieferbedingungen

  1. Liefertermine, die nicht im Rahmen eines ausdrücklich so bezeichneten sog. Fixgeschäftes schriftlich von der Firma Pohl Metallbildner bestätigt werden, sind stets unverbindlich und annähernd. Ihre Nichteinhaltung berechtigt den Kunden weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz, es sei denn, der Kunde kündigt der Firma Pohl Metallbildner diese Folgen unter schriftlicher Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen ab gennannten Liefertermin an. Lieferfristen beginnen erst ab Zugang der Auftragsbestätigung oder der letzten Änderungsbestätigung der Firma Pohl Metallbildner zu laufen.
  2. Die Firma Pohl Metallbildner ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
  3. Die Lieferung der Ware erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware innerhalb von drei Werktagen nach Vertragsschluss und Zahlungseingang an den Kunden versendet.

§ 4 Auslieferung und Versand, Gefahrenübergang und Versicherung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Auslieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Bausätze und einzelne Teile werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verschickt bzw. ausgeliefert. Für den Fall, dass der Kunde die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, kann die Firma Pohl Metallbildner selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen.
  3. Mit der Übergabe der Ware an Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
  4. Ist Anlieferung beim Kunden vereinbart, so steht die Wahl des Transportmittels im Ermessen der Firma Pohl Metallbildner. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gehen die Transportkosten (Fracht) zu Lasten des Kunden.
  5. Erfolgt die Auslieferung an den Kunden nicht durch Mitarbeiter der Firma Pohl Metallbildner, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges des Artikels mit dem Verlassen des Werksgeländes der Firma Pohl Metallbildner auf den Kunden über.
  6. Erfolgt die Auslieferung an den Kunden durch werkseigene Transportfahrzeuge der Firma Pohl Metallbau, so geht die Gefahr mit der Bereitstellung des Artikels auf dem Transportfahrzeug am Bestimmungsort über. Die Gefahr der sachgerechten Entladung des Artikels liegt ausschließlich beim Geschäftspartner.
  7. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden bei Auftragserteilung auf dessen eigene Kosten abgeschlossen.
  8. Kundenfahrzeuge die auf dem Firmengelände oder in den Fertigungshallen der Firma Pohl Metallbildner stehen, sind im Falle von Diebstahl, Brand, Umweltschäden, Vandalismus etc. nicht versichert. Etwaige Schäden gehen zu Lasten des Eigentümers.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Preise verstehen sich ohne jeglichen Nachlass bzw. Skonto, in Euro „ab Werk“ zuzüglich Verpackung, Fracht und Versicherung, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  2. Gegenüber Endverbrauchern ist in dem sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung ergebenden Preis die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe bereits erhalten; gegenüber Unternehmern verstehen sich sämtliche Preisangaben der Firma Pohl Metallbildner „netto“, also zuzüglich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
  3. Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden. Die Firma Pohl Metallbildner ist berechtigt, mit der Auftragsbestätigung 50 % der Auftragssumme als Anzahlung auf die Gesamtauftragssumme anzufordern. Die Anzahlung ist für diesen Fall mit dem Zugang der Auftragsbestätigung fällig. Die Firma Pohl Metallbildner stellt dem Kunden gegenüber hierzu eine gesonderte Rechnung.
  4. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Firma Pohl Metallbildner (nachfolgend: Vorbehaltsware).
  5. Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes:
    • Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Firma Pohl Metallbildner bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.
    • Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an die Firma Pohl Metallbildner erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
    • Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.
    • Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung der Firma Pohl Metallbildner die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse der Firma Pohl Metallbau. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde die Firma Pohl Metallbildner unverzüglich zu benachrichtigen.
    • Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an die Firma Pohl Metallbildner ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die an die Firma Pohl Metallbildner abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.
    • Auf Verlangen der Firma Pohl Metallbildner hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und der Firma Pohl Metallbildner die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Firma Pohl Metallbildner wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl der Firma Pohl Metallbildner freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 6 Haftung für Folgeschäden bzw. Produkthaftung, Fahrzeuggewährleistung, Fahrzeughaftpflicht

  1. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen und nimmt zur Kenntnis, dass die Firma Pohl Metallbildner im Rahmen der vom Kunden in Auftrag gegebenen Anfertigung eines Gespannfahrzeugs nicht in das bestehende Brems- und ABS-System des hierfür bereitgestellten Motorrades des Kunden eingreift und hieran auch keinerlei Veränderungen durchführt. Nach der Fertigstellung des in Auftrag gegebenen Gespannfahrzeugs führt die Firma Pohl Metallbildner keinerlei Überprüfung der genannten Systeme dahingehend durch, ob diese die Anforderungen straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen (insbes. StVO, StVZO, etc.) erfüllen. Dies obliegt ausschließlich dem Kunden selbst.
  2. Die Firma Pohl Metallbildner weist ausdrücklich darauf hin, dass die Anfertigung von Gespannfahrzeugen zum Verlust der Garantie bzw. Gewährleistungspflicht des Fahrzeugherstellers bzw. Fahrzeugverkäufers hinsichtlich des vom Kunden bereitgestellten Motorrades führen kann.
  3. Der Kunde wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen und nimmt zur Kenntnis, dass sämtliche Einzel- und Anbauteile, die für die Herstellung der Gespannfahrzeuge seitens der Firma Pohl Metallbildner verwendet werden und/oder einzeln oder als Bausatz an den Kunden verkauft werden, von der Firma Pohl Metallbildner nicht dahingehend geprüft werden, ob sie den Bestimmungen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (insbes. StVO und StVZO, etc.) entsprechen und im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden dürfen. Ebenso haben die von der Firma Pohl Metallbildner verbauten/verkauften Einzel- und Anbauteile keine ECE-Prüfzeichen für genehmigungspflichtige Bauteile an Kraftfahrzeugen.
  4. Änderungen und Umrüstungen an Fahrzeugen, die im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Der Kunde hat die technische Abnahme durch eine amtlich anerkannte Prüfeinrichtung i.S.d. § 19 StVZO in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu organisieren, soweit hierüber keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Darüber hinaus wird der Kunde darauf hingewiesen, dass ohne allgemeine Betriebserlaubnis auch kein Versicherungsschutz besteht. Die Verantwortung für umgebaute Fahrzeuge oder deren Teile liegt beim Kunden. Eine Tauglichkeit zur Abnahme durch eine amtlich anerkannte Prüfeinrichtung i.S.d. § 19 StVZO ist nicht vereinbart. Etwaige Ansprüche des Kunden gegen die Firma Pohl Metallbildner wegen Nichtabnahme durch eine amtlich anerkannte Prüfeinrichtung i.S.d. § 19 StVZO sind ausgeschlossen, es sei denn die Firma Pohl Metallbildner hat die Abnahmefähigkeit unter Beachtung der entsprechenden Auflagen ausdrücklich schriftlich zugesichert.
  5. Beim Erwerb eines ebenfalls von der Firma Pohl Metallbildner angebotenen Bausatzes zur Herstellung eines Gespannfahrzeugs obliegt es ausschließlich dem Kunden selbst, die Anfertigung des Gespannfahrzeugs aus dem Bausatz korrekt und fachgerecht durchzuführen. Die Firma Pohl Metallbildner haftet nicht für falschen, fehlerhaften oder nicht fachgerecht erfolgten Einbau bzw. Zusammenbau der einzelnen Komponenten und etwaige Folgen hieraus.
  6. Die Gespannfahrzeuge, Einzelkomponenten und Bausätze der Firma Pohl Metallbildner sind ausdrücklich und ausschließlich für den Einsatz auf privatem Gelände oder für Rennsportzwecke gedacht. Die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr ist nicht zulässig. Die Firma Pohl Metallbildner übernimmt keine Haftung für die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr durch den Kunden.

§ 7 Abnahme, Schadenersatz bei Abnahmeverzug

  1. Ist Abholung der Kaufsache vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, den Vertragsgegenstand innerhalb von 30 Tagen nach dem ihm mitgeteilten Bereitstellungstermin am Geschäftssitz der Firma Pohl Metallbildner abzunehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist die Firma Pohl Metallbildner berechtigt, für jeden Tag der Fristüberschreitung ein Standgeld von € 10,00 pro Tag und Fahrzeugeinheit zu erheben. Bei vereinbarter Anlieferung des Vertragsgegenstandes ist dieser bei Anlieferung anzunehmen, ohne dass es einer zusätzlichen Lieferankündigung bedürfte.
  2. Befindet sich der Kunde mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes im Rückstand, ohne eine Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert zu haben, kann ihm schriftlich eine Nachfrist gesetzt werden mit der Ankündigung, nach fruchtlosem Fristablauf die Abnahme bzw. Auslieferung abzulehnen und stattdessen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  3. Schadensersatz kann auch pauschaliert in der Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises geltend gemacht werden, wobei es dem Kunden unbenommen bleibt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

§ 8 Mängelgewährleistung, Nachbesserung, Haftung

  1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.
  2. Ist der Kunde Unternehmer entscheidet die Firma Pohl Metallbildner über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich § 377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.
  3. Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung.
  4. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit die Firma Pohl Metallbildner nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die die Firma Pohl Metallbildner dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  5. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften einer neuen Sache, die ausdrücklich in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder im Vertrag enthalten sind.
  6. Zur Klärung von Haftungsfragen ist das Fahrzeug bzw. der verkaufte Gegenstand, auf dem Betriebsgelände der Firma Pohl Metallbildner in 94344 Wiesenfelden/Saulburg auf Kosten des Kunden vorzuführen.

§ 9 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).
  2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit der Firma Pohl Metallbildner bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist der Sitz der Firma Pohl Metallbildner in 94344 Wiesenfelden/Saulburg, soweit der Kunde nicht Verbraucher, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
  3. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.